Die von den Klägerinnen dargestellten Fehltritte müssten zwar ernst genommen werden, könne jedoch mit Blick auf das von den Zeugen in eher bescheidenem Umfang vorgetragene Volumen und Schädigungsgrad nicht dazu führen, den Fortbestand des Wegrechts als nicht weiter hinnehmbar erscheinen zu lassen. Auch das Anwachsen der Bevölkerung seit Dienstbarkeitserrichtung und das erst nachträglich in seiner Bedeutung wesentlich gewordene Zweckelement der Benutzung des Weges als Schulweg der Kinder vermöge vor der weitgefassten Zweckorientierung des öffentlichen Wegrechts an dessen unverminderter Identität nicht zu rütteln.