Die von den Klägerinnen behauptete ursprüngliche Zweckbestimmung an die Pflege und Bewirtschaftung dieses Weihers finde in keinem Beweismittel die geringste Stütze, derweil der Grundbucheintrag unter Bezugnahme auf den Beleg 212 ausdrücklich von einem "Fusswegrecht zu Gunsten Öffentlichkeit" spreche. Dieser Eintrag gelte nur darum nicht als unbeschränktes Wegrecht, weil er sich auf die Benützung durch Fussgänger limitiere, derweil der Benützerkreis völlig offen formuliert sei. Der offen beschriebene Benutzerkreis impliziere über die Jahrzehnte hinweg fast unausweichlich, dass vereinzelte Entgleisungen vor allem von Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden könnten.