der Öffentlichkeit an diesem Fusswegrecht sein, wobei sich die Klägerinnen vorab auf ein Missverhältnis zufolge Belastungszunahme und Wegfalls des angeblichen Hauptzwecks, nämlich dem Unterhalt eines inzwischen aufgehobenen Weihers, berufen würden. Die von den Klägerinnen behauptete ursprüngliche Zweckbestimmung an die Pflege und Bewirtschaftung dieses Weihers finde in keinem Beweismittel die geringste Stütze, derweil der Grundbucheintrag unter Bezugnahme auf den Beleg 212 ausdrücklich von einem "Fusswegrecht zu Gunsten Öffentlichkeit" spreche.