Zusammenfassend erwog das Bezirksgericht Laufen sodann, den Aussagen der Zeugen und der Parteien sei zu entnehmen, dass die besagten Wegstücke rege benutzt und zum Wegnetz der D. _____ gehören würden, welche sie sich schon vor Jahrzehnten gesichert habe, und das Fusswegrecht seither dauerhaft und ohne nennenswerte Zäsur bis heute von der Bevölkerung ausgeübt werde. Es könne keine Rede von einem Wegfall des Interesses der Gemeinde resp. der Öffentlichkeit an diesem Fusswegrecht sein, wobei sich die Klägerinnen vorab auf ein Missverhältnis zufolge Belastungszunahme und Wegfalls des angeblichen Hauptzwecks, nämlich dem Unterhalt eines inzwischen aufgehobenen Weihers, berufen würden.