Die Gerichtskosten wurden den Klägerinnen auferlegt und die sog. ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. In der Urteilsbegründung legte das Bezirksgericht Laufen vorab den Sachverhalt und die Prozessgeschichte dar. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den Standpunkten der Parteien und den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen auseinander. Zusammenfassend erwog das Bezirksgericht Laufen sodann, den Aussagen der Zeugen und der Parteien sei zu entnehmen, dass die besagten Wegstücke rege benutzt und zum Wegnetz der D. __