Die D. _____ wurde dabei behaftet, dass das besagte Fusswegrecht ausschliesslich beschränkt auf den im Grundbuch eingetragenen Zweck benutzt werde und Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Entsprechend werde sie dabei behaftet, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben gut sichtbare darauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und vorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie namentlich der winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen. Die Gerichtskosten wurden den Klägerinnen auferlegt und die sog. ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.