Zu Lasten des Grundstücks ist im Grundbuch ein als "Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit" bezeichnete Dienstbarkeit eingetragen, welche auf einer Anmeldung im Rahmen einer Grundbuchbereinigung per 1. Januar 1912 fusst. Am 27. Mai 2010 gelangte B. _____, wohnhaft am Weiherweg 10 in X. _____, an das Bezirksgericht Laufen und ersuchte um "Ablösung des Fusswegrechts zu Gunsten Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten unserer Parzelle Grundbuchblatt 595 X. _____". Mit Urteil vom 14. September 2011 wies die Dreierkammer des Bezirksgerichts Laufen die Klage ab. Die D. ___