{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\n7.1 Die D. _____ lässt mit einer Anschlussberufung beantragen, es sei Ziffer 2 des Urteils\nder Dreierkammer vom 14. September 2011 aufzuheben. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom\n14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen\nVandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von\nden Klägerinnen keine diesbezüglichen Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz\nverletze die Dispositionsmaxime.\nDie Klägerinnen verlangen die Abweisung der Anschlussberufungsantwort. Es sei zwar kein\nentsprechender Antrag gestellt worden, die Beklagte habe jedoch dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Die Pflicht, Schilder anzubringen,\npolizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee wegzuräumen, könne ohne weiteres als\nMinus des klägerischen Rechtsbegehrens auf Aufhebung des Wegerechtes subsumiert werden\nund sei somit im Rechtsbegehren der Klage enthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren\nAnspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter anderem damit begründet, dass Übergriffe auf\nihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, dies\ngebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig\nAbhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse\nabgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und\nmüssten diese Zugeständnisse in das Dispositiv aufgenommen werden.\n7.2 Im Zivilprozess gilt in der Regel die Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Das Gericht ist an die\nRechtsbegehren der Parteien gebunden. Es darf daher einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Eine eindeutige Verletzung der Dispositionsmaxime ist\ngrundsätzlich verfassungswidrig, weil es sich dabei um einen klaren und unumstösslichen\nRechtsgrundsatz handelt (BGE 110 III 113 E. 3c). Die Dispositionsmaxime kann das Gericht\naber nicht davon entbinden, das Recht im Rahmen der Parteibegehren von Amtes wegen anzuwenden. Der Richter kann weniger zusprechen, wenn die Klage nicht im vollen Umfang begründet ist. Er darf aber nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl.\nLEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 4.3; BGE 120 II\n172).\nDas Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungsbeklagten, das Bezirksgericht Laufen habe mit Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Dispositionsmaxime verletzt, als\nbegründet. Nach Auffassung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, hat das Bezirksgericht,\nindem es die D. _____ dabei behaftete, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben\ngut sichtbare darauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und\nvorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie\nnamentlich der winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen, ein aliud, und nicht einfach weniger als eingeklagt zuerkannt. Die Vorinstanz hat insbesondere keinen eingeklagten Anspruch,\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder von einem Rechtsbegehren gedeckt ist, in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt. Die Beklagte hat zwar im Verlauf des\nVerfahrens wiederholt eingeräumt, dafür besorgt zu sein, dass Übergriffe auf das Eigentum der\nKlägerinnen künftig unterblieben. Aus den Akten ergibt sich jedoch deutlich, dass diese Zusicherungen regelmässig vor dem Hintergrund eines Vergleichs erfolgten (vgl. auch Vergleich\nvom 21. Juni 2010). Für eine entsprechende Behaftung der Beklagten ausserhalb eines Vergleiches bleibt kein Raum. Im Ergebnis ist die Anschlussberufung deshalb gutzuheissen und\nZiffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 aufzuheben.\n\n8. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend\nfür die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im\nBerufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der\nunterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang haben die\nBerufungsklägerinnen somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art.\n107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung\nvon § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2'500.00 festgelegt. Darüber\nhinaus haben die Berufungsklägerinnen der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu\nbezahlen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat eine vom 6. Mai 2011 datierende\nHonorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Honoraransatz ist grundsätzlich nicht zu\nbeanstanden. Im Weiteren erscheinen die fakturierten Auslagen von CHF 184.00 für Telefon,\nPorto, Kopiaturen und Fahrspesen als vertretbar. Die Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 5'280.00 zuzüglich Auslagen von\nCHF 184.00 und 8 % MWST von CHF 437.10 zu bezahlen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 bestätigt.\n\n"}