{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\n6. Zur Hauptsache bleibt schliesslich anzumerken, dass es sich bei der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit mit dem Stichwort \"Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit\" um eine\nPersonaldienstbarkeit und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Die sog. Gemeindedienstbarkeiten zeichnen sich dadurch\naus, dass Inhaber der Dienstbarkeit bzw. aus der Dienstbarkeit dinglich berechtigt das Gemeinwesen ist, das Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit aber den Gemeindeeinwohnern oder\nbestimmten Gemeindeeinwohnern (z.B. den Viehbesitzern bei einem Tränkerecht zu Gunsten\nder Gemeinde) oder der Allgemeinheit (z.B. bei Wegrechten zu Gunsten der Gemeinde) zusteht. Die Gemeindedienstbarkeiten werden in der Regel als Personaldienstbarkeiten (zu Gunsten einer bestimmten Gemeinde) begründet, können aber auch als Grunddienstbarkeiten (zu\nGunsten eines Grundstücks im Eigentum einer Gemeinde) im Grundbuch eingetragen werden\n(vgl. PIOTET, Dienstbarkeiten und Grundlasten, SPR V/1, 1977, § 89/I S. 546 f.). Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich nach den für die Grunddienstbarkeiten geltenden Regeln (Art. 781 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 132 III 651 E. 8). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für\nden Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar\nist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der\nErwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags\n- aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben\nausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 128 III 169 E. 3a; 131 III 345 E. 1.1). Ist der\nEintrag nicht klar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, bestimmt sich gemäss\nArt. 781 Abs. 2 ZGB der Inhalt der Personaldienstbarkeit, soweit es nicht anders vereinbart\nwird, nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten (vgl. PIOTET, a.a.O., § 93/I S. 583).\nMassgebend sind dabei die Bedürfnisse im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit (vgl.\nBGE 132 III 651 E. 8.1). Die Schlüsse, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gezogen hat, erweisen sich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, als zutreffend. Dem\nGrundbuchauszug der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X. _____, lässt sich entnehmen, dass\nauf der fraglichen Parzelle ein Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit vermerkt ist. Dieser Eintrag beinhaltet ein unbeschränktes Wegrecht, welches lediglich auf die Benützung durch Fussgänger limitiert ist, währenddem der Benützerkreis offen formuliert ist. Für den Verlauf und die\nAusrichtung der fraglichen Dienstbarkeit hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf den Bestellungsakt abgestellt und dazu den Beleg 212 konsultiert. Das Fusswegrecht ist bei der Bereinigung der Grundbücher im Kanton Bern vor dem Inkrafttreten des ZGB im Grundbuch eingetragen worden. Gemäss Anmeldung vom 9. Mai 1910 sind 16 Parzellen, worunter sich auch die\nklägerische Parzelle Nr. 595 findet, mit dem besagten Fusswegrecht belastet. Als Erwerbstitel\nder Dienstbarkeit ist in der besagten Anmeldung der Erwerb durch Ersitzung (\"seit Menschengedenken bestehend\") angegeben. Die Behauptung der Klägerinnen, der bestehende Weg sei\nnie für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und lediglich aus Goodwill habe man später die\nNutzung des Wegleins durch einige wenige Bekannte aus der näheren Nachbarschaft zugelassen, erweist sich als klar aktenwidrig. Die Vorinstanz hat alsdann die Voraussetzungen für eine\nAblösung der Dienstbarkeit verneint. Hierzu kann auf die zutreffenden Schlussfolgerungen im\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUrteil des Bezirksgerichts Laufen verwiesen werden. Eine Ablösung der Dienstbarkeit allein auf\nder Parzelle der Klägerschaft würde denn auch bei einem öffentlichen Fusswegrecht, welches\nsich über mehrere Parzellen erstreckt und somit zum Wegenetz der Gemeinde gehört, sinnwidrig sein.\n\n"}