{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerfahren in mündlicher Form fortgesetzt werde, nachdem der anlässlich der Prozesseinleitungsverhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war. Im\nWeiteren wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt und beim Grundbuchamt Laufen die vollständigen Grundbuchbelege\nangefordert. In der Folge beauftragten die Klägerinnen einen Rechtsvertreter, welcher sodann\nmit Datum vom 26. Oktober 2010 einen einlässlichen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der\nVorinstanz erwog mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, diese Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne und\ndamit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch zugleich\neine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie sowie der\nWaffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Die Beweiseingabe der Beklagtenpartei, welche vorgängig am 23. August 2010 beim Bezirksgericht eingegangen war, wurde der Klägerschaft nicht zugestellt. Dieses Versäumnis der Vorinstanz berührt den Kerngehalt des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtliches Gehör vorliegend allerdings nicht, zumal das Bezirksgerichtspräsidium die entsprechende Eingabe als irrelevant betrachten durfte, nachdem er gestützt auf die Rechtsschrift vom 26. Oktober 2010 das schriftliche Verfahren anordnete. Der\nfraglichen Eingabe der Beklagtenpartei kam folglich auch keinerlei Bedeutung für das weitere\nVerfahren zu. Soweit die Klägerinnen ausserdem monieren, die Belege des Grundbuchamtes\nLaufen seien ihnen nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, verkennen\nsie augenscheinlich, dass der blosse Beizug von Verfahrensakten nicht einer amtlichen Erkundigung gleichkommt. Mit der amtlichen Erkundigung ersucht das Gericht eine Behörde oder\neinen Privaten um schriftliche Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt. Zuweilen ersetzt\ndie amtliche Erkundigung die Befragung eines Zeugen indem die betreffende Person um schriftliche Auskunft ersucht wird, um ihr umständliche förmliche Befragungen vor Gericht zu ersparen. Dieses Vorgehen ist namentlich bei Lohnauskünften beim Arbeitgeber einer Partei und für\närztliche Auskünfte üblich. Das Ergebnis der amtlichen Erkundigung ist den Parteien zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen (STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, 1992, § 14 Rz. 135\nff.). Von der amtlichen Erkundigung zu unterscheiden ist hingegen der blosse Beizug von Akten,\nwie er in vorliegender Angelegenheit erfolgt ist. Der Aktenbeizug ist eine Instruktionsmassnahme, die darin besteht, Akten aus anderen Verfahren in den laufenden Fall einzubeziehen (z.B.\nBeizug der Scheidungsakten für das Urteilsänderungsverfahren; Beizug von Strafakten für das\nHaftpflichtverfahren). Es steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausser Frage, dass\nden Parteien zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Recht auf Akteneinsicht erlaubt es den Parteien namentlich, bei Gericht die Originalakten einzusehen und Kopien\nanfertigen zu lassen. Allerdings ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein unmittelbarer Anspruch, die beigezogenen Akten ohne Gesuch um Akteneinsicht unaufgefordert zugestellt zu erhalten. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz sogar ausdrücklich davon ausgehen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien, zumal sie ausdrücklich deren\nErhebung \"zu den Akten\" verfügte. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, darf im Übrigen von\neinem Rechtsvertreter bei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich\ndurch ein Gesuch auf Akteneinsicht Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschafft. Ausserdem wäre es den Klägerinnen resp. ihrem Rechtsvertreter ohne weiteres\nzumutbar gewesen, anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2011 die Einrede des\nmangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben und Einsicht in den massgeblichen Beleg zu ver-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlangen, zumal ein Vertreter der Beklagten zu Beginn der Verhandlung nochmals ausdrücklich\nauf diesen Beleg aufmerksam machte.\n\n"}