{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\n5.1 Im Weiteren rügen die Berufungsklägerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil\nihnen die Grundbuchunterlagen und Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 nicht\nzugestellt worden seien. In der Verfügung vom 8. Juli 2010 habe das Bezirksgericht seine Absicht kundgetan, die vollständigen Grundbuchbelege amtlich zu den Akten des vorliegenden\nZivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und\nStellungnahme zugestellt worden. Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des Gerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren. Das Gericht stütze die Abweisung des Eventualbegehrens auf die \"Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6\". Diese sei erst durch die amtliche Erkundigung in den\nProzess eingeführt und den Parteien nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur sei, sei deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben. Ferner sei auch die im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August\n2010 den Klägerinnen nie unterbreitet worden.\n5.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt\ndas Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen bzw.\nVernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu\näussern. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob eine eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall\ngeeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen, denn es ist allein Sache der Parteien\nzu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE\n133 I 98 E. 2.1 S. 99, 102 E. 4.3). Es genügt daher nicht, wenn das Gericht eine Prozesspartei\nüber den Eingang solcher Eingaben lediglich orientiert; vielmehr ist der Prozesspartei jede eingereichte Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen, andernfalls das Prinzip der Waffengleichheit verletzt ist, das Bestandteil des Rechts\nauf ein faires Gerichtsverfahren bildet (BGE 133 I 100 E. 4.3.-4.6 mit Hinweisen). Der Anspruch\nauf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung\ngrundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der\nBeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2,\nmit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen auch noch im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz\ngeheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann,\nder mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht.\n5.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet in vorliegender Sachlage den Anspruch\nder Klägerinnen auf rechtliches Gehör als nicht verletzt. Aus den Akten der Vorinstanz erhellt,\ndass der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Verfügung vom 8. Juli 2010 anordnete, dass das\n\n"}