{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Parteien im Verfahren. Kommt der Kläger seiner Behauptungslast nach, indem er sämtliche\nTatsachen und Beweismittel, auf welche sich seine Rechtsbegehren stützen, substantiiert dargelegt hat, so hat der Beklagte die Möglichkeit, diese Tatsachen und Beweismittel im Rahmen\nseiner Bestreitungslast zu bestreiten. Tatsachen und Beweismittel gelten als streitig, wenn der\nBeklagte die einzelnen Tatsachenbehauptungen des Klägers konkret in Abrede stellt. Nur wenn\nder Beklagte eine vom Kläger dargestellte Tatsache vor Gericht ausdrücklich zugesteht, darf\nohne weiteres davon ausgegangen werden, diese sei nicht streitig. In allen anderen Fällen\nmuss der Richter im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorträge und des sonstigen Verhaltens der Parteien entscheiden, ob eine bestimmte Tatsache bestritten oder zugestanden wurde\n(vgl. PASSADELIS, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 150 N 10 ff. mit weiteren Nachweisen).\nDas Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält die vorgenannten prozeduralen Rügen der Berufungsklägerinnen für unbehelflich. Aus den Akten der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die\nKlägerschaft am 27. Mai 2010 - mithin ohne vorgängige Anrufung des zuständigen Friedensrichteramtes - direkt beim Bezirksgericht Laufen vorsprach und um \"Ablösung des Fusswegrechts zu Gunsten Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten unserer Parzelle Grundbuchblatt 595 X. _____\" ersuchte. Das Bezirksgericht Laufen lud die Klägerschaft und die Vertreter\nder D. _____ in der Folge zu einer sog. Prozesseinleitungsverhandlung. Nachdem der anlässlich dieser Verhandlung vom 21. Juni 2010 vorgeschlagene Vergleich widerrufen worden war,\nordnete der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2010 an, dass das Verfahren in\nmündlicher Form fortgesetzt werde. Im Weiteren legte er fest, dass die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen hätten, welche einen Schwund\ndes zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung des strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen für die Klägerinnen resp. deren Grundeigentum ergeben würden. Die Beklagte sei zum Gegenbeweis zugelassen. Ausserdem habe die Beklagte die Grundlagen der von ihr behaupteten Reichweite\n(Wegstrecken) zu unterlegen. Zudem wurde beiden Parteien Frist zur Einreichung bzw. Beantragung von (weiteren) Beweismitteln eingeräumt. In der Folge mandatierte die Klägerschaft\neinen Rechtsvertreter, welcher alsdann einen Schriftsatz ausfertigte. Das Präsidium der Vorinstanz erwog anschliessend mit Verfügung vom 5. November 2010 im Wesentlichen, die Klagebegründung sei strengrechtlich zur Reduktion auf eine Beweisantragseingabe im engeren Sinne\nund damit zur Verbesserung zurückzuweisen. Zumal die betreffende Klageschrift jedoch\nzugleich eine Klageänderung mitenthalte, sei das Verfahren im Lichte der Prozessökonomie\nsowie der Waffengleichheit nunmehr schriftlich fortzuführen. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs des Verfahrens erhellt, dass grundsätzlich keine zivilprozessualen Vorschriften\nverletzt wurden. Die Berufungsklägerinnen verkennen, dass das vorliegende Verfahren nicht\n(originär) als schriftliches Verfahren gemäss § 104 ZPO durchgeführt wurde, welches durch\neine erhöhte Formalität geprägt ist. Sie blenden insbesondere aus, dass vorgängig das mündliche Verfahren Anwendung fand und die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen bereits an der\nProzesseinleitungsverhandlung dem Gericht rechtsgenüglich unterbreiteten. Die Beklagte\nbrachte ihren Standpunkt mit den notwendigen Rechtsbegehren und Beweismitteln bereits vor\ndem nachfolgenden Schriftenwechsel hinreichend in den Prozess ein. Der Bezirksgerichtspräsident auferlegte den Klägerinnen in der massgeblichen Verfügung vom 8. Juli 2010 denn auch\nden Hauptbeweis, die von ihnen geltend gemachten Umstände darzutun und zu beweisen, welche einen Schwund des zu anerkennenden Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes strittig gewordenen Fusswegrechts und die Unzumutbarkeit der daraus rührenden Belastungen ergeben würden. In der Folge erachtete der Bezirksgerichtspräsident die Klagantwort\nvom 14. Februar 2011 als allemal genügend, ansonsten sie in Anwendung von § 106 Abs. 3\nZPO zur Änderung resp. Vervollständigung zurückgewiesen worden wäre. Im Übrigen kann aus\nder besagten Verlautbarung der Beklagten wenigstens sinngemäss geschlossen werden, dass\ndas Ersuchen bestritten wird. Der Vorwurf der ungenügenden Bestreitung und der mangelnden\nBeweisanträge durch die Beklagte stösst somit ins Leere.\n\n"}