{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.1 Die Klägerinnen machen mit der Berufung geltend, der Gerichtspräsident Laufen habe in\nseiner Verfügung vom 6. November 2010 ihr Eventualbegehren im Sinne einer Klagänderung\nzugelassen, das schriftliche Verfahren angeordnet, ihre Eingabe vom 26. Oktober 2010 als\nschriftliche Klagbegründung entgegengenommen und der Beklagten Frist zur Einreichung einer\nKlagantwort angesetzt. Die Beklagte habe in der Folge mit der Eingabe vom 14. Februar 2011\ndie Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd Verbindung im Grundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und auch keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug\nder Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt\nwerde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien und nicht des\nGerichtes, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.\nDie Beklagte erwidert in der Berufungsantwort, man habe bereits mit Eingabe vom 19. August\n2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit\nje her in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege\nseien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert\nworden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei damit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit sei eine\nvom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei geradezu verpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf mangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige,\nwerde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden zudem\nbauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs des Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende\nWeg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Im Rahmen der\nfreien Beweiswürdigung, aber auch in Bezug auf die Beweislastverteilung müsse davon ausgegangen werden, dass den Beklagten für ihre Behauptung, ein Weg zu Gunsten der Öffentlichkeit führe nach Norden, der Beweis gelungen sei, während der Gegenbeweis von den Klägerinnen nicht erbracht worden sei. All diese Feststellungen und Beweise würden keine zivilprozessualen Regeln verletzen.\n4.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat\ndie Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen,\nwährend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende\ngesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren\n(BGE 130 III 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweisführung ist nur erforderlich, sofern die\nbetreffende Tatsache streitig ist. Diese Einschränkung des Beweisgegenstands folgt aus der\nVerhandlungsmaxime. Danach obliegt es im Zivilprozess grundsätzlich den Parteien, die für die\nEntscheidung des Gerichts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Ob eine Tatsache streitig ist, ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Vorträgen\n\n"}