{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSollte das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen, das geänderte Rechtsbegehren führe nicht\nzur Abweisung der Berufung, sondern es gelte das vor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren, so sei die Berufung auf die Frage zu beschränken, ob sich das im Grundbuch eingetragene\nFusswegrecht zugunsten der Beklagten (auch) auf den bestehenden Nord-Süd-Weg erstrecke,\nso dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen\nParzelle zu unterlassen sei.\n3.2 Die Voraussetzungen der Klageänderung im Berufungsverfahren werden in Art. 317 Abs.\n2 ZPO geregelt. Grundsätzlich ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Sie ist jedoch als Ausnahme und deshalb restriktiv zulässig, wenn die Voraussetzungen\nnach Art. 227 Abs. 1 ZPO, also die Voraussetzungen der Klageänderung im erstinstanzlichen\nVerfahren erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Die erste\nVoraussetzung, welche für die Zulässigkeit einer Klageänderung erfüllt sein muss, besteht somit darin, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie der \"alte\" Anspruch zu beurteilen ist (vgl. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Kumulativ zum Erfordernis der gleichen Verfahrensart muss der geänderte oder neue Anspruch als zweite Voraussetzung entweder mit dem \"alten\" Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen (\"Konnexitätserfordernis\"; Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO) oder die Gegenpartei muss der Klageänderung zustimmen\n(Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO), was indes in der Praxis nur selten vorkommt. Eine Klageänderung\nist sodann nur möglich, wenn sie auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruht. Letztere\nmüssen zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO sein. Sind sie es nicht, ist die Klageänderung unzulässig (vgl. REETZ/HILBERT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 317 N 81 ff.).\nDie Klägerinnen beantragten mit der Rechtschrift vom 26. Oktober 2010, es sei festzustellen,\ndass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____, […] sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke, so dass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im Rahmen der Berufung beantragen sie nunmehr, es sei festzustellen, dass kein\nFusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch X. _____,\nin nord-südlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die\nÖffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Die beiden Rechtsbegehren unterscheiden sich in der Tat grundlegend. Während im zweitinstanzlichen Verfahren der Bestand\ndes besagten Wegrechts in Frage gestellt wird, wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss bloss das Nutzungsrecht durch die Öffentlichkeit bestritten. Es ist mithin festzustellen,\ndass die beiden Rechtsbegehren nicht gänzlich denkungsgleich sind, wobei jedenfalls nicht\neine blosse Berichtigung oder Verdeutlichung vorliegt. Von vornherein unerheblich ist, ob die\nmassgebliche Differenz beabsichtigt oder unbewusst in den Text eingeflossen ist. Es finden\nsich in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen, welche sich zu den Voraussetzungen\nfür die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren äussern. Entgegen dem Antrag\nder Beklagten ist die Berufung jedoch deswegen nicht abzuweisen, sondern als Rechtsfolge der\nfehlenden Voraussetzungen der Klagänderung im Berufungsverfahren vorzusehen, dass das\nvor der Vorinstanz gestellte Eventualbegehren vom 26. Oktober 2010 nach wie vor Bestand hat.\n\n"}