{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\n3.1 Die Klägerinnen beantragen mit der Berufung, es sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten\nder Parzelle 595, Grundbuch X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges durch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren seien einerseits die Ablösung eines ihre Parzelle in Ost-\nWest-Richtung belastenden Fusswegrechts und andererseits der Bestand eines die selbe Parzelle in Nord-Süd-Richtung überquerenden Fusswegrechts strittig gewesen. Die genauen\nRechtsbegehren würden sich aus der Eingabe vom 26. Oktober 2010 und der sich darauf beziehenden Bewilligung der Klagänderung durch Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 6. November 2010 ergeben. Die Berufung richte sich nicht gegen die verweigerte Ablösung des in\nost-westlicher Richtung verlaufenden Fusswegrechtes. Diesbezüglich werde das Urteil der Vorinstanz anerkannt. Angefochten werde einzig die Abweisung des Eventualbegehrens vom 26.\nOktober 2010. Die Berufung richte sich einzig gegen die verweigerte Feststellung, dass keine\nDienstbarkeit betreffend eines Nord-Süd-Weges bestehe und das damit verbundene Unterlassungsbegehren.\nDie Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten der Parzelle 595,\nGB X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz hätten sie hingegen die\nFeststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sich nicht auf den\nNord-Süd-Weg erstrecke. Das neue Rechtsbegehren gehe erheblich über das erstinstanzliche\nEventualbegehren hinaus. Dies sei vorliegend von grosser Bedeutung, ergebe sich doch aus\ndem Grundbuchbelegen und den Plänen eindeutig, dass ein von Norden nach Süden verlaufendes Wegrecht bestehe. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung\nausdrücklich. Die Klagänderung werde im Rechtsmittelverfahren wie ein echtes Novum behandelt. Neue Tatsachen, die erst nach Ablauf des Beweisverfahrens eingetreten seien, würden\nvon den Klägerinnen nicht geltend gemacht. Die ursprüngliche Lage des Weges ergebe sich\naus den von den Klägerinnen eingereichten Belegen. Die Berufung sei demnach abzuweisen.\n\n"}