{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. Mit Verfügung vom 8. März 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und wurden\ndie Parteien zur Hauptverhandlung vor das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geladen. Zur\nheutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind für die Berufungsklägerinnen B. _____ mit Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin erschienen. Die Berufungsbeklagte wird durch die Gemeindepräsidentin, E. _____, und den Gemeindeverwalter, F. _____, sowie Advokat Alexander Imhof\nvertreten. Eingangs wird das Ausstandsgesuch der Berufungsklägerinnen vom 4. Mai 2012 gegen den Referenten, Richter René Borer, behandelt. Der entsprechende Zwischenentscheid\nwird den Parteien anschliessend mündlich eröffnet und auf das entsprechende Ausstandsbegehren nicht eingetreten (vgl. sep. Entscheid vom 7. Mai 2012). Auf Nachfrage des Vorsitzenden melden die Parteivertreter keine neuen Tatsachen und Beweismittel an. Anschliessend\nwerden B. _____ und die Behördenvertreter der D. _____ kurz zur Sache befragt. Nachdem\nkeine vergleichsweise Erledigung des Verfahrens erreicht werden kann, halten die Rechtsvertreter der Parteien ihre Vorträge. Der Advokat der Berufungsbeklagten hält nunmehr ergänzend\ndafür, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. ZPO nicht erreicht sei. Im Übrigen halten\ndie Rechtsvertreter in ihren Schlussvorträgen an den Rechtsbegehren und den wesentlichen\nBegründungen der vorgelegten Rechtsschriften fest. Auf deren mündliche Ausführungen ist in\nden Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte.\n\nErwägungen\n\n1. Das vorliegende Verfahren lief bei der Vorinstanz nach den Bestimmungen der bisherigen\nbasellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Das angefochtene Urteil vom 14. September\n2011 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet\nworden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; im Nachfolgenden \"ZPO\" genannt) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war, so dass diese zur Beurteilung der Angelegenheit zur Anwendung gelangt.\n\n2. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hält heute dafür, dass die notwendige Streitwertgrenze gemäss\nArt. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht sei. Die massgebliche Fläche des streitigen Weges umfasse\nrund 30 m2, was bei einem durchschnittlichen Preis für Bauland in X. _____ von CHF 200.00\npro m2 lediglich eine Summe von CHF 6'000.00 ergebe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft,\nAbteilung Zivilrecht, erachtet das Streitwerterfordernis für eine Berufung als erfüllt. Es ist für die\nFestlegung des Streitwerts darauf abzustellen, was zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils\nnoch streitig war. Ausser Frage steht, dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt.\nDass die genaue Berechnung des Vermögenswertes einer Klage, d.h. des Streitwertes nicht\nmöglich oder dessen Schätzung schwierig ist, macht nämlich die Streitsache noch nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen (BLIKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 308 N 22). Der Begriff\nund die Berechnung des Streitwerts bestimmt sich nach Art. 91 ff. ZPO. Der Streitwert wird\ngrundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine\nbestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Bei wiederkehrenden Nutzungen auf ungewisse oder unbeschränkte Dauer gilt der 20-fache Betrag der einjährigen Nut-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzung oder Leistung als Kapitalwert (vgl. Art. 92 ZPO). Vorliegend beeinträchtigt das streitige\nWegrecht generell die Nutzung des fraglichen Grundstücks, so dass nicht allein auf die Fläche\ndes Weges abgestellt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist der massgebliche Streitwert allemal erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des\nbegründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei\nder Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die einlässliche schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 wurde der Klägerschaft am 22. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch Aufgabe der Berufung\nam 30. Dezember 2011 eingehalten, zumal für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ohnehin still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c\nZPO). Mit der Berufung werden sinngemäss sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung\nZivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem die Berufungsklägerschaft innert angesetzter Frist den\nKostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 am 12. Januar 2012\ngeleistet hatte, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n"}