{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nC. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 17. Februar 2012 liess die D. _____\nals Beklagte, vertreten durch Advokat Alexander Imhof beantragen, es sei Ziff. 1 des Urteils der\nDreierkammer des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011 zu bestätigen; eventualiter\nsei die Sache an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei gerichtlich festzustellen,\ndass das nord-südlich verlaufende Fusswegrecht, ausgehend vom west-östlich verlaufenden\nWeg, in einer Linkskurve Richtung Norden führe, wobei es mitten durch den auf Parzelle 595\nstehenden Schopf führe. Im Sinne einer Anschlussberufung werde der Antrag gestellt, es sei\nZiff. 2 des Urteils der Dreierkammer vom 14. September 2011 aufzuheben, unter o/e Kostenfolge.\nIn der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerinnen würden mit der Berufung die Feststellung verlangen, dass kein Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit zulasten\nder Parzelle 595, Grundbuch X. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe. Bei der Vorinstanz\nhätten die Klägerinnen hingegen die Feststellung verlangt, dass das Fusswegrecht zugunsten\nder Öffentlichkeit sich nicht auf den Nord-Süd-Weg erstrecke. Diese beiden Rechtsbegehren\nwürden sich unterscheiden. Das neue Rechtsbegehren gehe ganz erheblich über das erstinstanzliche Eventualbegehren hinaus. Die Beklagte widersetze sich dieser neuerlichen Klageänderung ausdrücklich. Die Berufung sei daher abzuweisen. Im Zusammenhang mit der Anschlussberufung wurde sodann angeführt, die D. _____ habe in ihrer Stellungnahme vom\n14. Februar 2010 ausgeführt, man sei bereit, auf Kosten der Gemeinde Massnahmen gegen\nVandalismus zu treffen und entsprechende Verkehrsschilder anzubringen. Allerdings seien von\nden Klägerinnen gar keine entsprechenden Anträge gestellt worden. Die Zusicherung der Gemeinde habe deshalb auch keinen Eingang in das Urteil zu finden. Ziff. 2 des Urteils der Vorin-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstanz verletze die Dispositionsmaxime. Im Weiteren habe die Beklagte bereits mit Eingabe vom\n19. August 2010 an das Bezirksgericht Laufen klargestellt, dass ihrer Meinung nach das Fusswegrecht seit jeher in nördlicher und östlicher Richtung verlaufen sei. Die notwendigen Grundbuchbelege seien rechtsgültig von beiden Parteien zur Edition beantragt und effektiv vom Gericht ediert worden. Die wesentliche Grundlage zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeit sei\ndamit gegeben gewesen. Die Auslegung des Inhalts eines Vertrages oder einer Dienstbarkeit\nsei eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Das Gericht sei dazu\nverpflichtet, die Grundbuchbelege zu würdigen. Der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf\nmangelnder Substantiierung würde deshalb ins Leere greifen. Der Weg, der nach Norden abzweige, werde seit Jahrzehnten von der Öffentlichkeit unangefochten genutzt. Es bestünden\nzudem bauliche Anlagen, nämlich ein Weg, der für die Feststellung des Inhalts und Umfangs\ndes Wegrechts herangezogen werden könne, und alte Pläne, in denen der nach Norden abzweigende Weg eingezeichnet sei und von den Klägerinnen angerufene Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, dass das Wegrecht seit alters her von der Öffentlichkeit genutzt werde. Es\ngebe ferner keine Pflicht des Gerichts, die Grundbuchakten den Parteien unaufgefordert zuzustellen. Aufgrund der Prozesseinleitungsverhandlung habe der Präsident davon ausgehen dürfen, dass den Parteien die Grundbucheinträge bekannt seien. Von einem Rechtsvertreter dürfe\nbei nachträglicher Mandatsübernahme erwartet werden, dass er sich durch ein Akteneinsichtsgesuch Kenntnis über den Stand des Verfahrens und der Unterlagen verschaffe. Spätestens\nanlässlich der Hauptverhandlung wäre es den Klägerinnen zumutbar gewesen, die Einrede des\nmangelnden rechtlichen Gehörs zu erheben. Sie hätten sich jedoch mit der Erhebung der Einrede der unzulässigen Noven begnügt. Ein Novum sei das Kontrollblatt Nr. 6 aber nicht gewesen, habe es sich doch schon seit langem bei den Akten befunden. Die Begründung und\nSchlussfolgerungen der Vorinstanz seien korrekt. Sie bestätige zutreffend, dass der Weg formlos verlegt bzw. die neue Lage des Weges auch von den Grundeigentümern anerkannt worden\nsei.\n\nD. Im Rahmen der Anschlussberufungsantwort beantragte die Klägerschaft, es sei die Anschlussberufung abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten. Es sei wohl kein\nAntrag seitens der Klägerinnen gestellt worden, die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterblieben, denn sie seien der Auffassung gewesen,\nsowohl das west-östlich wie auch das nord-südlich verlaufende Wegrecht seien ganz aufzuheben. Die Pflicht, Schilder anzubringen, polizeilich zu kontrollieren und im Winter den Schnee\nwegzuräumen, könne jedoch ohne weiteres als Minus des klägerischen Rechtsbegehrens auf\nAufhebung des Wegerechtes subsumiert werden und sei daher im Rechtsbegehren der Klage\nenthalten gewesen. Die Klägerinnen hätten ihren Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts unter\nanderem damit begründet, dass Übergriffe auf ihr Eigentum stattgefunden hätten. Die Beklagte\nhabe sich auf den Standpunkt gestellt, dies gebe keinen Anspruch auf Aufhebung des Wegrechts, habe jedoch versprochen, anderweitig Abhilfe zu schaffen. Soweit die Beklagte diesbezüglich Anerkennungen und Zugeständnisse abgebe, welche die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten betreffe, dürften und müssten diese Zugeständnisse in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden.\n\n"}