{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntung von Korrektheit und Ordnung der Wegbenutzung durch die Bevölkerung zu sorgen und\nden Weg akkurat zu unterhalten. Es sei somit festzuhalten, dass auf der klägerischen Parzelle\nNr. 595, Grundbuch X. _____, grundsätzlich unbestrittenermassen ein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit eingetragen sei. Das Gericht habe jedoch den Inhalt und Umfang resp.\nWegverlauf und -ausrichtung dieses Fusswegrechtes aus dem Grundbucheintrag bzw. den dazugehörigen Belegen 212 (\"Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 und Nr. 9\") sowie den eingereichten\nPlanvorlagen zu eruieren. Es komme mit Hilfe der Auslegungsregeln und dem gebotenen Ermessensspielraum zum Schluss, dass das fragliche Fusswegrecht - auch aufgrund der im Interesse der Klägerinnen mit Dienstbarkeitsvertrag in den 40er-Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts formlos erfolgten Verlegung der Dienstbarkeit - sowohl in einer west-östlichen, als auch\neiner süd-nördlichen Ausrichtung Bestand habe und mit diesem teilenden Wegverlauf von der\nBevölkerung dauernd benutzt werde. Es sei den Klägerinnen mit ihrem Dienstbarkeitsablösungsbegehren nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Gemeinde als Berechtigte\nkein Interesse mehr an diesem öffentlichen Fusswegrecht habe und deren Interesse im Vergleich zur heutigen Belastung der Klägerinnen auf ein solches Restmass zurückgegangen sei,\nwelches die Aufrechterhaltung des Fusswegrechtes als unverhältnismässig bzw. unzumutbar\nerscheinen lasse.\n\nB. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 liessen die Klägerinnen, vertreten durch Prof.\nDr. Daniel Staehelin, Advokat in Basel, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Laufen vom\n14. September 2011 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragten, es sei in teilweiser Aufhebung des besagten Urteils festzustellen,\ndass kein Fusswegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit zu Lasten der Parzelle 595, Grundbuch\nX. _____, in nord-südlicher Richtung bestehe, sodass das Begehen dieses Nord-Süd-Weges\ndurch die Öffentlichkeit auf der klägerischen Parzelle zu unterlassen sei; unter o/e Kostenfolge\nzulasten der Beklagten.\nIn der Begründung wurde zusammengefasst vorgetragen, die Beklagte habe in ihrer Eingabe\nvom 14. Februar 2011 die Behauptung der Klägerinnen, wonach keine Nord-Süd-Verbindung im\nGrundbuch als Fusswegrecht eingetragen sei, nicht bestritten. Die Beklagte habe vielmehr Unklarheiten eingeräumt und keinen Beweisantrag dazu gestellt. Dass die Vorinstanz den Beizug\nder Grundbuchakten verfügt habe, habe die Beklagte nicht von der Pflicht enthoben, einen Beweisantrag zu stellen und darzutun, inwiefern ihre Auffassung durch das Grundbuch belegt\nwerde. Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime sei es Aufgabe der Parteien, ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen. Im Weiteren monierte die Klägerschaft, in der Verfügung vom 8.\nJuli 2010 habe das Gericht seine Absicht kundgetan, die Grundbuchbelege zu den Akten des\nvorliegenden Zivilprozesses zu erheben. Diese Unterlagen seien den Parteien nie zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nsei. Es sei nicht Aufgabe der Parteien, um Akteneinsicht anzusuchen, sondern Aufgabe des\nGerichts, die Parteien über das Ergebnis seiner amtlichen Erkundigungen zu informieren. Das\nGericht stütze die Abweisung des Eventualbegehrens auf die \"Anmeldung Amtsschreiberei-\nKontrolle Nr. 6\". Diese sei erst durch die amtliche Erkundigung in den Prozess eingeführt und\nden Parteien nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden. Da der Anspruch auf rechtliches\nGehör formeller Natur sei, sei deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben. Ferner sei auch\ndie im Urteil erwähnte Beweiseingabe der Beklagten vom 19. August 2010 den Klägerinnen nie\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzugestellt worden. Im Grundbuch sei auf der Parzelle der Klägerinnen sodann nur ein Fusswegrecht eingetragen. Infolge der Grundbuchklarheit könne es nicht sein, dass auf Grund des Verweises auf ein Fusswegrecht plötzlich mehrere Fusswege auftauchen würden. Rein eventualiter\nwurde schliesslich behauptet, der Nord-Süd-Weg belaste nicht die Parzelle der Klägerinnen, da\ner östlich davon nach Norden verlaufe. Der Verlauf des Weges entspreche jedoch nicht dem\nVerlauf, wie er von der Gemeinde heute behauptet und wie er heute effektiv benutzt werde.\nGemäss dem Wortlaut der Anmeldung Amtsschreiberei-Kontrolle Nr. 6 sei das Fusswegrecht im\nParzellenplan der D. _____ durch zwei punktierte Linien eingezeichnet. Die örtliche Umschreibung der Ausübung ergebe sich somit aus dem Grundbuch in Verbindung mit darauf verweisenden amtlichen Dokumenten (Parzellenplan). Dass im Parzellenplan der heutige Verlauf verzeichnet sei, ändere nichts, denn dieser Plan sei einseitig von der Beklagten erstellt und daher\nkein gültiger Grundbuchbeleg. Die Vorinstanz habe festgestellt, der Verlauf des Wegrechts sei\nnach Westen verlegt worden. Dies sei von der Beklagten nie behauptet und bewiesen worden.\nDer Bestand einer Vereinbarung über die Verlegung sei ein Tatbestand und keine Rechtsfolge.\nDie Vorinstanz verletze diesbezüglich ein weiteres Mal die Dispositionsmaxime, womit das angefochtene Urteil aufzuheben sei. Die Klägerinnen hätten im Gegenteil ausführen lassen, der\nheute bestehende Weg sei nie für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Lediglich aus Goodwill\nhabe man später die Nutzung des Wegleins durch einige wenige Bekannte aus der näheren\nNachbarschaft zugelassen. Diese Behauptung sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Auf die weitergehende Begründung in der Berufungsschrift ist - sofern notwendig -\nin den Erwägungen zurückzukommen.\n\n"}