{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5d4bd869-a96a-483f-933f-b679e6cf7231&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "20edae598fa089e0fbc065a30ec76411"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-380_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=cc41dd34-030c-4fa8-9361-4aa5de8e2f6f", "Checksum": "9573e501fb5a8bc3355d37e1f3fc40b7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 380", "400 2011 380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Löschung einer Dienstbarkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:12", "Checksum": "6cdfe9e4a619469d659783386b7ffba0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 400 11 380 (400 2011 380)\nRegeste:\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 7. Mai 2012 (400 11 380)\n____________________________________________________________________\n\nZivilgesetzbuch\n\nLöschung einer Dienstbarkeit\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter René Borer (Referent),\nRichter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder\n\nParteien A. _____,\nB. _____,\nC. _____,\nalle vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin, Kellerhals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel,\nKlägerinnen und Berufungsklägerinnen\n\ngegen\n\nD. _____,\nvertreten durch Advokat Alexander Imhof, Röschenzstrasse 24, Postfach, 4242 Laufen,\nBeklagte\n\nGegenstand Löschung einer Dienstbarkeit /\nUrteil des Bezirksgerichts Laufen vom 14. September 2011\nA. A. _____ (Jg. 1918), B. _____ (Jg. 1948) und C. _____ (Jg. 1952) sind Eigentümerinnen\nzu gesamter Hand der Liegenschaft Nr. 595, Grundbuch X. _____, im Halte von 1'018 m2. Zu\nLasten des Grundstücks ist im Grundbuch ein als \"Fusswegrecht zugunsten Öffentlichkeit\" bezeichnete Dienstbarkeit eingetragen, welche auf einer Anmeldung im Rahmen einer Grundbuchbereinigung per 1. Januar 1912 fusst. Am 27. Mai 2010 gelangte B. _____, wohnhaft am\nWeiherweg 10 in X. _____, an das Bezirksgericht Laufen und ersuchte um \"Ablösung des\nFusswegrechts zu Gunsten Öffentlichkeit vom 1. Januar 1912 zu Lasten unserer Parzelle\nGrundbuchblatt 595 X. _____\". Mit Urteil vom 14. September 2011 wies die Dreierkammer des\nBezirksgerichts Laufen die Klage ab. Die D. _____ wurde dabei behaftet, dass das besagte\nFusswegrecht ausschliesslich beschränkt auf den im Grundbuch eingetragenen Zweck benutzt\nwerde und Übergriffe auf das Eigentum der Klägerinnen unterbleiben würden. Entsprechend\nwerde sie dabei behaftet, auf dem betreffenden Weg an allen Enden desselben gut sichtbare\ndarauf hinweisende Schilder anzubringen und ihre ortspolizeilichen Kontrollen und vorbeugenden Instruktionen zu intensivieren, sowie ihre Pflicht zum Unterhalt des Weges, wie namentlich\nder winterlichen Schneeräumung, wahrzunehmen. Die Gerichtskosten wurden den Klägerinnen\nauferlegt und die sog. ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.\nIn der Urteilsbegründung legte das Bezirksgericht Laufen vorab den Sachverhalt und die Prozessgeschichte dar. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den Standpunkten der Parteien\nund den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen auseinander. Zusammenfassend erwog das\nBezirksgericht Laufen sodann, den Aussagen der Zeugen und der Parteien sei zu entnehmen,\ndass die besagten Wegstücke rege benutzt und zum Wegnetz der D. _____ gehören würden,\nwelche sie sich schon vor Jahrzehnten gesichert habe, und das Fusswegrecht seither dauerhaft\nund ohne nennenswerte Zäsur bis heute von der Bevölkerung ausgeübt werde. Es könne keine\nRede von einem Wegfall des Interesses der Gemeinde resp. der Öffentlichkeit an diesem\nFusswegrecht sein, wobei sich die Klägerinnen vorab auf ein Missverhältnis zufolge Belastungszunahme und Wegfalls des angeblichen Hauptzwecks, nämlich dem Unterhalt eines inzwischen aufgehobenen Weihers, berufen würden. Die von den Klägerinnen behauptete ursprüngliche Zweckbestimmung an die Pflege und Bewirtschaftung dieses Weihers finde in keinem Beweismittel die geringste Stütze, derweil der Grundbucheintrag unter Bezugnahme auf\nden Beleg 212 ausdrücklich von einem \"Fusswegrecht zu Gunsten Öffentlichkeit\" spreche. Dieser Eintrag gelte nur darum nicht als unbeschränktes Wegrecht, weil er sich auf die Benützung\ndurch Fussgänger limitiere, derweil der Benützerkreis völlig offen formuliert sei. Der offen beschriebene Benutzerkreis impliziere über die Jahrzehnte hinweg fast unausweichlich, dass vereinzelte Entgleisungen vor allem von Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die\nvon den Klägerinnen dargestellten Fehltritte müssten zwar ernst genommen werden, könne\njedoch mit Blick auf das von den Zeugen in eher bescheidenem Umfang vorgetragene Volumen\nund Schädigungsgrad nicht dazu führen, den Fortbestand des Wegrechts als nicht weiter hinnehmbar erscheinen zu lassen. Auch das Anwachsen der Bevölkerung seit Dienstbarkeitserrichtung und das erst nachträglich in seiner Bedeutung wesentlich gewordene Zweckelement\nder Benutzung des Weges als Schulweg der Kinder vermöge vor der weitgefassten Zweckorientierung des öffentlichen Wegrechts an dessen unverminderter Identität nicht zu rütteln. Den\nKlägerinnen sei das Wegrecht aufgrund der Würdigung der Verhältnisse weiterhin zuzumuten,\nsoweit sich dessen Ausübung auf das Fusswegrecht beschränke. Die Beklagte sei ihrerseits im\nEinklang mit ihrer vor Gericht abgegebenen Zusicherung dabei zu behaften, für die Gewährleis-\n\n"}