Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigene Kosten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung vom 2. Dezember 2011 wird als Beschwerde entgegen genommen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Parteien tragen ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V. Christine Baltzer-Bader Ömer Keskin Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht