266n OR, wonach die Kündigung dem Mieter und seinem Ehegatten separat in zwei getrennten, persönlich adressierten Schreiben zuzustellen ist. Daher ist der Schluss des Vorderrichters, die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht in gehöriger Form erfolgt, weshalb kein klarer Fall vorliege, nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte die beigelegte Postquittung an diesem Schluss nichts geändert, da beide Schreiben an beide Ehegatten adressiert waren. Die Beschwerde wird infolgedessen abgewiesen. 7. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu entscheiden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art.