Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 35 f. sowie 38 f.). Vorliegend adressierte zwar die Beschwerdeführerin ihre Kündigung sowohl an den Beschwerdegegner als auch an dessen Ehefrau, doch erfolgte dies gemäss Aktenlage der Vorinstanz lediglich in einem Schreiben. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Voraussetzungen von Art. 266n OR, wonach die Kündigung dem Mieter und seinem Ehegatten separat in zwei getrennten, persönlich adressierten Schreiben zuzustellen ist.