Ebenfalls als nichtiges Vorgehen gilt, wenn die Kündigung in einem Briefumschlag zugestellt wird, selbst wenn dieser zwei separate je auf die Namen der Ehegatten lautende Schreiben enthält (LACHAT/THANEI, Mietrecht für die Praxis, Kapitel 25 N 3.3; HIGI, in: Gauch/Schmid, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2b, Die Miete, Art. 266n N