Es erfolgt somit ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO, welcher das Verfahren beendet. Die Gesuchstellerin erleidet dadurch keinen Rechtsverlust, weil der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft zeitigt (Botschaft, BBl 2006, 7221, S. 7352). Es bleibt somit der Gesuchstellerin überlassen, den Anspruch im ordentlichen Verfahren erneut rechtshängig zu machen. 6. Gemäss Art. 266n OR ist die Kündigung durch den Vermieter dem Mieter und seinem Ehegatten separat zuzustellen. Separate Zustellung bedeutet die Übergabe oder Zusendung von zwei getrennten Schreiben.