Demzufolge hätte die Postquittung bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen, was der Gesuchsklägerin durchaus zumutbar gewesen wäre. Die vorgelegte Postquittung wäre daher auch im Falle einer Berufung nicht zu berücksichtigen gewesen. Folglich erweist sich die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts als unbegründet. 5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines klaren Falles zu Unrecht verneint und damit das Recht falsch angewendet. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit.