Es wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind solche Tatsachen und Beweismittel, welche nach der Beendigung der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 ZPO N 55). Wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden, sind sie gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO immer zulässig. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstgerichtlichen Verfahrens entstanden waren (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 ZPO N 58).