Daher ist, abgesehen von Vorbringen gegen Willkür, das Novenverbot umfassend. Es gilt auch für diejenige Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 ZPO N 3 f.). Diesen Ausführungen entsprechend kann die beigelegte Postquittung nicht als Beweismittel zugelassen werden. 4. Selbst wenn das eingelegte Rechtsmittel als Berufung entgegen genommen worden wäre, könnte das neu vorgebrachte Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Es wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden.