Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die restlichen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine Kopie einer Postquittung bei, die den Nachweis erbringen soll, dass den Ehegatten am 23. Juli 2011 die Kündigung separat zugestellt worden sei. Sie machte damit sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Gemäss Art.