Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Falle wurde der Gesuchsklägerin am 22. November 2011 der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 18. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Beschwerde vom 2. Dezember 2011 somit eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit.