Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der für das Berufungsverfahren geltende Streitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Auf die Berufung ist somit mangels Erreichens der Streitwertgrenze nicht einzutreten. Da jedoch die Gesuchsklägerin im Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz eine Berufung eingelegt hat und nicht anwaltlich vertreten ist, ist zu ihren Gunsten eine Konversion des eingelegten Rechtsmittels in eine gegen den Entscheid zulässige Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO zuzulassen. 2. Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.