Im Rechtsmittelverfahren entspricht der Streitwert dem Mietzins für die gesamte bisherige Verfahrensdauer zuzüglich drei Monate als mutmassliche oberinstanzliche Verfahrensdauer. Dieser Streitwert ist massgebend für die Bestimmung des Rechtsmittels gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Da den Akten die Höhe des Mietzinses nicht entnommen werden kann, ist der monatliche Mietzins aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen zu schätzen. Unter Berücksichtigung des Standorts der Wohnung, der Tatsache, dass es sich um eine 1-Zimmerwohnung handelt, sowie der bisherigen Prozessdauer ab Gesuchseinreichung (1. November 2011) ist darauf zu schliessen, dass