Aus dieser gehe einerseits hervor, dass den Ehegatten zwei Kündigungen separat zugestellt worden seien, anderseits, dass die Kündigung am 23. Juli 2011 ausgesprochen worden sei. Infolgedessen handle es sich um einen klaren Fall, in welchem die Kündigungen separat ausgesprochen und zugestellt worden seien. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass der Gesuchsbeklagte innert der ihm angesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat, und schloss den Schriftenwechsel.