B. Die Vermieterschaft liess mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 18. November 2011 einreichen. Sie beantragte, es sei auf das Ausweisungsbegehren einzutreten und die Kosten der klagenden Partei zu überbinden. In der Begründung wurde auf eine beigelegte Postquittung hingewiesen. Aus dieser gehe einerseits hervor, dass den Ehegatten zwei Kündigungen separat zugestellt worden seien, anderseits, dass die Kündigung am 23. Juli 2011 ausgesprochen worden sei.