Abgesehen davon lasse sich der entsprechenden Kündigung auch nicht entnehmen, wann sie genau ausgesprochen worden sei, so dass auch die Einhaltung der für Wohnungen geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist als fraglich erscheine. Im Ergebnis liege kein klarer Fall im Sinne Art. 257 Abs. 1 ZPO vor und demnach könne auf das vorliegende Mietausweisungsbegehren nicht eingetreten werden. B. Die Vermieterschaft liess mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 18. November 2011 einreichen.