Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift habe sodann die Nichtigkeit der entsprechenden Kündigung zur Folge. Diesbezüglich könne im vorliegenden Fall den Akten entnommen werden, dass die Gesuchsklägerin die von ihr per 31. Juli 2011 ausgesprochene Kündigung zwar sowohl an den Gesuchsbeklagten als auch an seine Ehefrau adressiert habe, dies jedoch auf nur einem Kündigungsformular und nicht auf zwei gesonderten Kündigungsformularen erfolgt sei. Abgesehen davon lasse sich der entsprechenden Kündigung auch nicht entnehmen, wann sie genau ausgesprochen worden sei, so dass auch die Einhaltung der für Wohnungen geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist als fraglich erscheine.