Den von der Gesuchsklägerin ins Recht gelegten Unterlagen könne dabei ohne Weiteres entnommen werden, dass der Gesuchsbeklagte die entsprechende Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau bewohne und es sich demnach bei der von ihm gemieteten Wohnung um eine Familienwohnung handle. Bei einer Familienwohnung habe die Vermieterschaft die Kündigung des Mietverhältnisses sowohl dem Mieter selbst als auch seinem Ehegatten zukommen zu lassen, wobei dies jeweils mit separater Zustellung zu erfolgen habe. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift habe sodann die Nichtigkeit der entsprechenden Kündigung zur Folge.