um Mieterausweisung nicht ein. Der Gerichtspräsident erwog im Wesentlichen, die Gesuchsklägerin habe sich auf die von ihr per 31. Juli 2011 ausgesprochene Kündigung des mit dem Gesuchsbeklagten am 1. Mai 2010 eingegangenen Mietverhältnisses berufen. Den von der Gesuchsklägerin ins Recht gelegten Unterlagen könne dabei ohne Weiteres entnommen werden, dass der Gesuchsbeklagte die entsprechende Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau bewohne und es sich demnach bei der von ihm gemieteten Wohnung um eine Familienwohnung handle.