A. Mit einem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 1. November 2011 gelangte A.____, vertreten durch B____SA, an das Bezirksgericht Liestal und beantragte, der Gesuchsbeklagte C.____ und seine Ehegattin D.____ seien gerichtlich anzuweisen, die bei der Gesuchsklägerin gemieteten Räumlichkeiten (1-Zimmerwohnung im Hochparterre der Liegenschaft X.____strasse 40a) per sofort zu verlassen. Mit Entscheid vom 18. November 2011 trat der Präsident des Bezirksgerichts Liestal auf das Gesuch der A.____ um Mieterausweisung nicht ein.