{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-359_2012-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=26109a0c-0808-4a78-b2c7-0c627a052746&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "7047081f5fe176ad32f24ed0ceb5f204"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-359_2012-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6912502a-dd88-403d-bcf3-7c580c9c90af", "Checksum": "a4fdc9a14708e8dae3437d0f83741c81"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 359", "400 2011 359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen; Mietausweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:10", "Checksum": "b40ad617e47d5bcf06bd489e68b0e9a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen; Mietausweisung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrichts einbezogen werden können, obwohl dieses gemäss Art. 310 ZPO über volle Überprüfungsbefugnis verfügt (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 317 ZPO N 10). Die beigelegte Postquittung datiert vom 23. Juli 2011 und war als allfälliges\nBeweismittel somit bereits vor dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden. Sie ist\ndaher als unechtes Novum zu qualifizieren. Demzufolge hätte die Postquittung bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen, was der Gesuchsklägerin durchaus zumutbar gewesen wäre. Die vorgelegte Postquittung wäre daher auch im Falle einer Berufung\nnicht zu berücksichtigen gewesen. Folglich erweist sich die Rüge der offensichtlich unrichtigen\nFeststellung des Sachverhalts als unbegründet.\n5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines klaren Falles zu Unrecht verneint und damit das Recht falsch angewendet. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO\ngewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Der Sachverhalt\nmuss mithin sog. liquid sein. Von einem liquiden Sachverhalt ist auszugehen, wenn die Gegenpartei die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen weder glaubhaft bestreitet noch dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt, die der Gesuchsteller nicht als\nunerheblich entkräften kann (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 257 N 7). Tatsachen sind sofort beweisbar, wenn sie\ndurch die sogleich verfügbaren Beweismittel ohne Weiteres bewiesen werden können, mithin\nohne dass eine sorgfältige Abwägung der Beweismittel stattfinden muss (GÖKSU, in: DIKE-\nKomm-ZPO, Art. 257 N 8). Das Erfordernis des liquiden Sachverhalts unterliegt einer ausgeprägten Beweismittelbeschränkung, weshalb das Gericht sich bei der Beweisabnahme grundsätzlich auf Urkunden zu beschränken hat (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 257 N 5). Das Kriterium der klaren Rechtslage ist erfüllt, wenn sich die Rechtsfolge im Rahmen bewährter Lehre und Rechtsprechung\nohne Weiteres ergibt. Gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht bei Fehlen einer der Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO auf das Gesuch nicht ein, da es an einer\nProzessvoraussetzung für das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen fehlt. Es erfolgt\nsomit ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZPO, welcher das Verfahren\nbeendet. Die Gesuchstellerin erleidet dadurch keinen Rechtsverlust, weil der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft zeitigt (Botschaft, BBl 2006, 7221, S. 7352). Es bleibt\nsomit der Gesuchstellerin überlassen, den Anspruch im ordentlichen Verfahren erneut rechtshängig zu machen.\n6. Gemäss Art. 266n OR ist die Kündigung durch den Vermieter dem Mieter und seinem\nEhegatten separat zuzustellen. Separate Zustellung bedeutet die Übergabe oder Zusendung\nvon zwei getrennten Schreiben. Somit ist eines dieser Kündigungsschreiben an die Mieterschaft\nzu adressieren, das andere an deren Ehegatte, jeweils an deren Wohnadressen. Die vermieterseits ausgesprochene Kündigung einer Familienwohnung wird als nichtig erachtet, wenn das\nKündigungsschreiben nur an die Mieterschaft oder beide Ehegatten adressiert ist. Ebenfalls als\nnichtiges Vorgehen gilt, wenn die Kündigung in einem Briefumschlag zugestellt wird, selbst\nwenn dieser zwei separate je auf die Namen der Ehegatten lautende Schreiben enthält\n(LACHAT/THANEI, Mietrecht für die Praxis, Kapitel 25 N 3.3; HIGI, in: Gauch/Schmid, Kommentar\nzum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2b, Die Miete, Art. 266n N\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n35 f. sowie 38 f.). Vorliegend adressierte zwar die Beschwerdeführerin ihre Kündigung sowohl\nan den Beschwerdegegner als auch an dessen Ehefrau, doch erfolgte dies gemäss Aktenlage\nder Vorinstanz lediglich in einem Schreiben. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Voraussetzungen von Art. 266n OR, wonach die Kündigung dem Mieter und seinem Ehegatten separat in\nzwei getrennten, persönlich adressierten Schreiben zuzustellen ist. Daher ist der Schluss des\nVorderrichters, die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht in gehöriger Form erfolgt, weshalb kein klarer Fall vorliege, nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte die beigelegte Postquittung an diesem Schluss nichts geändert, da beide Schreiben an beide Ehegatten adressiert\nwaren. Die Beschwerde wird infolgedessen abgewiesen.\n7. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu entscheiden. Dem Ausgang des Verfahrens\nentsprechend werden der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigene Kosten.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung vom 2. Dezember 2011 wird als Beschwerde entgegen\ngenommen. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in der Höhe von\nCHF 300.00 auferlegt. Die Parteien tragen ihre Parteikosten selbst.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber i.V.\n\nChristine Baltzer-Bader Ömer Keskin\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}