{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-359_2012-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=26109a0c-0808-4a78-b2c7-0c627a052746&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "7047081f5fe176ad32f24ed0ceb5f204"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-359_2012-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6912502a-dd88-403d-bcf3-7c580c9c90af", "Checksum": "a4fdc9a14708e8dae3437d0f83741c81"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 359", "400 2011 359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen; Mietausweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:10", "Checksum": "b40ad617e47d5bcf06bd489e68b0e9a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen; Mietausweisung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder für das Berufungsverfahren geltende Streitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist.\nAuf die Berufung ist somit mangels Erreichens der Streitwertgrenze nicht einzutreten. Da jedoch\ndie Gesuchsklägerin im Vertrauen auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz eine\nBerufung eingelegt hat und nicht anwaltlich vertreten ist, ist zu ihren Gunsten eine Konversion\ndes eingelegten Rechtsmittels in eine gegen den Entscheid zulässige Beschwerde im Sinne\nvon Art. 319 ff. ZPO zuzulassen.\n2. Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar\n(Art. 248 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen\n(Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Falle wurde der Gesuchsklägerin am 22. November\n2011 der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 18. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Beschwerde vom 2. Dezember 2011 somit eingehalten.\nGemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts\nfür die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die\nim summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die restlichen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine Kopie einer\nPostquittung bei, die den Nachweis erbringen soll, dass den Ehegatten am 23. Juli 2011 die\nKündigung separat zugestellt worden sei. Sie machte damit sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es entspricht der gesetzlichen Leitidee und dem Charakter dieses Rechtsmittels,\ndass im Beschwerdeverfahren keine neue Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel vorgebracht werden können, denn es handelt sich nicht um die Weiterführung des erstinstanzlichen\nProzesses, sondern vielmehr um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Daher\nist, abgesehen von Vorbringen gegen Willkür, das Novenverbot umfassend. Es gilt auch für\ndiejenige Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 ZPO N 3 f.). Diesen Ausführungen entsprechend kann die beigelegte Postquittung nicht als Beweismittel zugelassen werden.\n4. Selbst wenn das eingelegte Rechtsmittel als Berufung entgegen genommen worden wäre,\nkönnte das neu vorgebrachte Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Es wird zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Echte Noven sind solche Tatsachen und Beweismittel,\nwelche nach der Beendigung der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\nArt. 317 ZPO N 55). Wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden, sind\nsie gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO immer zulässig. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstgerichtlichen\nVerfahrens entstanden waren (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 317 ZPO N 58). Ihre Geltendmachung im Berufungsverfahren ist gemäss\nArt. 317 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits an\ndie Vorinstanz hätten herangetragen werden können. Dies hat zur Folge, dass Tatsachen und\nBeweismittel, welche die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht oder nicht\nrechtzeitig vorgebracht haben, grundsätzlich nicht mehr in die Erwägungen des Berufungsge-\n\n"}