{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-359_2012-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=26109a0c-0808-4a78-b2c7-0c627a052746&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "7047081f5fe176ad32f24ed0ceb5f204"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-359_2012-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6912502a-dd88-403d-bcf3-7c580c9c90af", "Checksum": "a4fdc9a14708e8dae3437d0f83741c81"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 359", "400 2011 359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsschutz in klaren Fällen; Mietausweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:10", "Checksum": "b40ad617e47d5bcf06bd489e68b0e9a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.02.2012 400 11 359 (400 2011 359)\nRegeste:\nRechtsschutz in klaren Fällen; Mietausweisung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 14. Februar 2012 (400 11 359)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht (OR)\n\nRechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;\nGerichtsschreiber i.V. Ömer Keskin\n\nParteien A.____\nvertreten durch B____SA\nKlägerin und Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nC.____\nBeklagter und Beschwerdegegner\n\nGegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung\n\nA. Mit einem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 1. November 2011 gelangte\nA.____, vertreten durch B____SA, an das Bezirksgericht Liestal und beantragte, der Gesuchsbeklagte C.____ und seine Ehegattin D.____ seien gerichtlich anzuweisen, die bei der Gesuchsklägerin gemieteten Räumlichkeiten (1-Zimmerwohnung im Hochparterre der Liegenschaft X.____strasse 40a) per sofort zu verlassen. Mit Entscheid vom 18. November 2011 trat\nder Präsident des Bezirksgerichts Liestal auf das Gesuch der A.____ um Mieterausweisung\nnicht ein. Der Gerichtspräsident erwog im Wesentlichen, die Gesuchsklägerin habe sich auf die\nvon ihr per 31. Juli 2011 ausgesprochene Kündigung des mit dem Gesuchsbeklagten am 1. Mai\n2010 eingegangenen Mietverhältnisses berufen. Den von der Gesuchsklägerin ins Recht gelegten Unterlagen könne dabei ohne Weiteres entnommen werden, dass der Gesuchsbeklagte die\nentsprechende Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau bewohne und es sich demnach bei der\nvon ihm gemieteten Wohnung um eine Familienwohnung handle. Bei einer Familienwohnung\nhabe die Vermieterschaft die Kündigung des Mietverhältnisses sowohl dem Mieter selbst als\nauch seinem Ehegatten zukommen zu lassen, wobei dies jeweils mit separater Zustellung zu\nerfolgen habe. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift habe sodann die Nichtigkeit der entsprechenden Kündigung zur Folge. Diesbezüglich könne im vorliegenden Fall den Akten entnommen werden, dass die Gesuchsklägerin die von ihr per 31. Juli 2011 ausgesprochene Kündigung zwar sowohl an den Gesuchsbeklagten als auch an seine Ehefrau adressiert habe, dies\njedoch auf nur einem Kündigungsformular und nicht auf zwei gesonderten Kündigungsformularen erfolgt sei. Abgesehen davon lasse sich der entsprechenden Kündigung auch nicht entnehmen, wann sie genau ausgesprochen worden sei, so dass auch die Einhaltung der für\nWohnungen geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist als fraglich erscheine. Im Ergebnis liege\nkein klarer Fall im Sinne Art. 257 Abs. 1 ZPO vor und demnach könne auf das vorliegende\nMietausweisungsbegehren nicht eingetreten werden.\nB. Die Vermieterschaft liess mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beim Kantonsgericht Basel-\nLandschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 18. November 2011 einreichen. Sie beantragte, es sei auf das Ausweisungsbegehren einzutreten und die Kosten der klagenden Partei zu überbinden. In der Begründung wurde auf eine beigelegte Postquittung hingewiesen. Aus dieser gehe einerseits hervor,\ndass den Ehegatten zwei Kündigungen separat zugestellt worden seien, anderseits, dass die\nKündigung am 23. Juli 2011 ausgesprochen worden sei. Infolgedessen handle es sich um einen\nklaren Fall, in welchem die Kündigungen separat ausgesprochen und zugestellt worden seien.\nC. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass der Gesuchsbeklagte innert der ihm angesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat, und schloss den Schriftenwechsel.\n\nErwägungen\n1. Gegen einen Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen kann gemäss\nArt. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung eingelegt werden. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt\naufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Nicht berufungsfähige\nEntscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Im Rechtsmittelverfahren entspricht der Streitwert dem Mietzins für die gesamte bisherige Verfahrensdauer zuzüglich\ndrei Monate als mutmassliche oberinstanzliche Verfahrensdauer. Dieser Streitwert ist massgebend für die Bestimmung des Rechtsmittels gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Da den Akten die\nHöhe des Mietzinses nicht entnommen werden kann, ist der monatliche Mietzins aufgrund der\ndem Gericht vorliegenden Informationen zu schätzen. Unter Berücksichtigung des Standorts\nder Wohnung, der Tatsache, dass es sich um eine 1-Zimmerwohnung handelt, sowie der bisherigen Prozessdauer ab Gesuchseinreichung (1. November 2011) ist darauf zu schliessen, dass\n\n"}