3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auf die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils nicht einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nachdem der obsiegende Berufungsbeklagte ohne anwaltliche Vertretung ist, haben die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen eigenen Kosten selbst zu tragen. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: