Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesgericht im vom Berufungskläger angerufenen BGE 108 II 535, so dass nicht nachvollziehbar ist, was der Berufungskläger gestützt auf den zitierten Entscheid zu seinen Gunsten ableiten will. Anders sähe die Rechtslage nur im Falle der Bösgläubigkeit des Berufungsbeklagten aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde aber eine mangelnde Gutgläubigkeit des Berufungsbeklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht.