Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 39 zu Art. 518, S. 592), ist eine Verfügungshandlung des Erbenvertreters gegenüber Dritten verbindlich, selbst wenn sie vom Auftrag der Erben nicht mehr gedeckt ist. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Berufungskläger den Kaufvertrag nicht mehr rückgängig machen kann, sondern den Ersatz des allfälligen Schadens direkt beim Erbenvertreter einfordern muss. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Bundesgericht im vom Berufungskläger angerufenen BGE 108 II 535, so dass nicht nachvollziehbar ist, was der Berufungskläger gestützt auf den zitierten Entscheid zu seinen Gunsten ableiten will.