Rechtlich unzutreffend ist zunächst der Einwand, einem Erbenvertreter sei von Gesetzes wegen die Veräusserung von Liegenschaften untersagt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, kommen dem Erbenvertreter dieselben Kompetenzen wie dem Willensvollstrecker zu, weshalb der Erbenvertreter ohne explizite Beschränkung seiner Befugnisse grundsätzlich auch berechtigt ist, im Nachlass befindliches Grundeigentum zu veräussern. Da der Erbenvertreter bzw. der Willensvollstrecker über eine überschiessende Verfügungsmacht verfügt und somit unter Umständen mehr kann als er darf (vgl. B. CHRIST, in: D. Abt / Th. Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 39 zu Art.