Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Und schliesslich hat der Berufungsbeklagte seinem Gesuch die Kopie des Schreibens vom 17. August 2011 beigelegt, in welchem er den Berufungskläger letztmals auffordert, die fragliche Liegenschaft bis Ende August 2011 zu verlassen. Damit ist der fragliche Sachverhalt liquid und der Anspruch des Berufungsbeklagten auf Ausweisung des Berufungsklägers aus der Liegenschaft urkundlich nachgewiesen, so dass die vorausgesetzten Bedingungen zur Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen erfüllt sind.