In casu hat die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Beweise die Voraussetzungen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO zu Recht bejaht. Der Berufungsbeklagte hat seinem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen den Kaufvertrag über die fragliche Liegenschaft in Kopie beigelegt, wobei aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag hervorgeht, dass der Berufungskläger die Liegenschaft bis spätestens Ende April 2011 vollständig geräumt und besenrein dem Berufungsbeklagten überlassen muss und der Sohn des Berufungsklägers in Bezug auf den Vertragsschluss gemäss Erbenvertretungsbescheinigung zur Vertretung des Berufungsklägers legitimiert ist.