257, S. 1497). Das Erfordernis des liquiden Sachverhalts unterliegt einer ausgeprägten Beweismittelbeschränkung, weshalb das Gericht sich bei der Beweisabnahme grundsätzlich auf Urkunden zu beschränken hat (TH. SUTTER-SOMM / C. LÖTSCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 257, S. 1468).