Entsprechend dem Begehren des Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz die Klage im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen beurteilt. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist. Von einem liquiden Sachverhalt ist auszugehen, wenn die Gegenpartei die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen weder glaubhaft bestreitet noch dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt, die der Gesuchsteller nicht als unerheblich entkräften kann (TH. SUTTER-SOMM / C. LÖTSCHER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler /