Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht In prozessrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit berücksichtigt werden können, als sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.